Heimatschutzverein St. Hubertus Rhode e.V.

Satzung

Satzung des

Heimatschutzverein St. Hubertus Rhode e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Heimatschutzverein St. Hubertus Rhode e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 57462 Olpe-Rhode.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist

a.) die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • das traditionelle alljährliche Vogelschießen.
  • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festzügen.

b.) die Förderung der Heimat.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Überlieferung Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte um diese für die nachfolgende Generation zu erhalten.
  • die Erhaltung und die sinnvolle Weiterentwicklung heimatlicher und sauerländischer Art und Sitte. Er will ferner in allen Bürgern, insbesondere auch der Jugend, die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft sowie gegenüber dem deutschen Volkstum waren und stärken. Er ist zudem bestrebt, die traditionelle Verbindung zur christlichen Kirche zu pflegen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug der Verbindlichkeiten – an die Dorfgemeinschaft Rhode e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Förderung der Dorfgemeinschaft Rhode zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Männliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können als Jungschützen in den Verein aufgenommen werden. Sie erwerben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich eine eingeschränkte Mitgliedschaft (kein aktives und passives Wahlrecht).

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erwerben sie die vollen Mitgliedsrechte und -pflichten.

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeiternennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim

Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Berufungsverfahren über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Gesamtvorstandes.

Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; sie ist abschließend.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weitere Maßnahme des Vereins (automatisch), wenn ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz Mahnung in Rückstand ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Eintrittsgeld und den Jahresbeitrag zu zahlen.
  2. Höhe und Fälligkeit des Eintrittsgeldes und des Beitrages werden von der
  3. Mitgliederversammlung festgesetzt. Dies gilt auch für evtl. Ausnahmen bzgl. der Zahlung von Eintrittsgeldern bzw. Beiträgen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Im Übrigen haben alle Mitglieder die Pflicht, nach besten Kräften zum Wohle des Vereinsmitzuwirken.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 6 Datenschutzregelungen

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
  1. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  1. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage und den Social-Media-Plattformen des Schützenvereins erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage und den Social-Media-Plattformen des Vereins entfernt.
  1. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Schützenvereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Schützenvereins, z.B. auf der Homepage und den Social-Media-Plattformen oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Hauptmann und zwei Beisitzern. Bei Bedarf kann der Vorstand um weitere Beisitzer ergänzt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle unter 1. genannten Personen, wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern drei handeln, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes und Haftungsbeschränkung

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • ordnungsgemäße Buchführung,
  • Erstellung des Jahresberichts,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen. Er kann zudem für die Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen, die Zahl ihrer Mitglieder bestimmen und dem Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen.
  2. Der Vorstand des Vereins wird von dem Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Um ein gleichzeitiges Ausscheidens des gesamten Vorstandes zu vermeiden, finden die Wahlen im Turnus von 2 Jahren statt. Einmal werden der Vorsitzende, der Kassierer und der 1. Beisitzer gewählt, zum anderen werden dann nach zwei Jahren der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der zweite Beisitzende und der Hauptmann gewählt. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder kann frei festgelegt werden. Auf Antrag der Mitgliederversammlung hat geheime Wahl zu erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes / Kassenberichtes des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
  • Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl der Kassenprüfer.
  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist von dem Vorsitzenden einzuberufen und im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang in dem öffentlichen, örtlichen Anschlagkasten, unmittelbar vor der katholischen Kirche in Rhode an der Straße „Auf der Kirmes“ in Olpe Rhode. Eine Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der

Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem

Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins erschienenen sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Ziffer 4 dieser Satzung zu verwenden.